Nützliche Informationen für unsere Kunden


Verhaltensweise des Kunden im Schadensfall
>> bei vorhandener Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung
Die Schadenanzeige unverzüglich an KBA-Schaden weiterleiten. Sofern vorhanden, Rechnungen, Belege, Fotos oder Schriftwechsel beifügen bzw. diese nachreichen. Hierbei immer die Versicherungsschein-Nummer angeben. Bei Personenschäden möglichst Angaben über Verletzungsumfang, Alter und Familienstand machen.
Der Kunde darf gegenüber dem Geschädigten keinerlei Anerkenntnis aussprechen. Dies bedeutet vor allem: Keine Aussage zur Schuldfrage, kein Vergleich und auch keine Zahlung an den Geschädigten.
Bei Kfz- oder sonstigen Sach-Schäden den Geschädigten an KBA-Schaden verweisen, der einen Sachverständigen oder Schadenregulierer einschaltet und die weitere Abwicklung mit dem Geschädigten abspricht.
Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Erlass eines Strafbefehls oder eines Mahnbescheids oder gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer (bzw. die versicherte Person) muss KBA-Schaden unverzüglich telefonisch informiert werden und das weitere Vorgehen mit ihm abgestimmt werden. Dies gilt auch, wenn der Schaden bereits gemeldet war.
Bei Mahnbescheiden und anderen gerichtlichen Verfügungen soll der Kunde fristgemäß die Rechtsmittel einlegen, auf die ihn das Gericht aufmerksam macht. Bei der Formulierung unterstützt ihn selbstverständlich KBA-Schaden. Jeglicher Zeitverzug muss verhindert werden. Nach Einlegung der Rechtsmittel werden alle gerichtlichen und behördlichen Vorgänge in vollständiger Form - einschließlich des Zustellungsumschlags - und unter Angabe der Schadennummer unverzüglich an KBA-Schaden geleitet.
>> bei vorhandener Kraftfahrt-Unfall-Versicherung
Bei Eintritt eines Unfalls sollten verletzte Personen, sofern der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, unverzüglich den Arzt aufsuchen und den ärztlichen Anordnungen nachkommen.
Die Schadenanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und unverzüglich der Kundenbetreuung (KBA-Schaden) einzureichen; hierbei bitte immer die Versicherungsschein-Nummer angeben.
Der Kunde muss seinen Leistungsanspruch selbst anmelden und auf Fristen (insbesondere bei der Übergangs- und der Invaliditätsleistung) achten.
Todesfälle müssen innerhalb von 48 Stunden der Hauptverwaltung (KBA-Schaden, Abteilung Unfall-Schaden) telefonisch gemeldet werden.
Bei Mahnbescheiden und anderen gerichtlichen Verfügungen soll der Kunde fristgemäß die Rechtsmittel einlegen, auf die ihn das Gericht aufmerksam macht. Bei der Formulierung unterstützt ihn selbstverständlich KBA-Schaden. Jeglicher Zeitverzug muss verhindert werden. Nach Einlegung der Rechtsmittel werden alle gerichtlichen und behördlichen Vorgänge in vollständiger Form - einschließlich des Zustellungsumschlags - und unter Angabe der Schadennummer unverzüglich an KBA-Schaden geleitet.
>> bei vorhandener Kraftfahrt-Kasko-Versicherung
Diebstahl-, Brand- und Wildschäden ab 500 EUR unverzüglich der Polizei melden und von dieser bestätigen lassen.
Vor Beginn der Reparaturarbeiten bzw. vor Verwertung des Fahrzeugs muss Zustimmung von KBA-Schaden vorliegen (außer Glasbruchschäden).
Bei Steinschlagschäden an der Windschutzscheibe prüfen, ob Reparatur (statt Einsatz einer neuen Scheibe) für den Kunden vorteilhafter ist.
Wann ist ein Kfz-Sachverständiger zu beauftragen?
Wenn im KH-Schaden zu erwarten ist, dass Probleme mit dem SFR auftreten, weil der Versicherungsnehmer die Schadenhöhe bestreitet oder es Hinweise auf Vorschäden gibt.
Wenn der Anspruchsteller einen Gutachter einschalten will.
Immer dann, wenn das Fahrzeug älter als 10 Jahre ist und auf fiktiver Basis (Kostenvoranschlag) abgerechnet werden soll.
Wenn Anzeichen für dubiose Schadenvorgänge oder fragwürdige Bescheinigungen gegeben sind (z.B. Rechnungen/Kostenvoranschläge von Händlern, die nicht als Reparaturfirmen firmieren).



Neues Schadenrecht Umsatzsteuer Rückerstattung
Erhebliche Änderungen hat es neben den Haftungsmaßstäben im Straßenverkehrsgesetz auch beim Schadensersatzrecht gegeben. Diese Änderungen wirken sich allerdings in der Regel für Gewerbetreibende, wie Taxifahrer nicht so dramatisch aus, wie dies gemeinhin wahrgenommen wird. Hier hat sich die Versicherungswirtschaft durchgesetzt, anders als im reinen Haftungsrecht. So wird bei Unfällen nach dem 01.08.2002, wo der Geschädigte über Gutachten, also „fiktiv“ abrechnet, der Betrag der Mehrwertsteuer, der im Gutachten mitkalkuliert worden ist, nicht mehr erstattet. Eine Erstattung der Mehrwertsteuer kommt hier nur in Betracht (§ 249 BGB) wenn und soweit die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist. Hier ist für erhebliche Verwirrung gesorgt. Den Geschädigten droht hier eine erhebliche Kürzung ihrer Ansprüche. Zunächst wird in vielen Fällen ja lediglich über das Gutachten abgerechnet, das Geld wird von der Versicherung kassiert und erst später wird dann eine Reparatur ganz oder teilweise durchgeführt. Die Haftpflichtversicherer werden kaum den Geschädigten darauf aufmerksam machen, dass etwa für eine Teilreparatur die später erfolgt, soweit er Rechnungsbelege für Fahrzeugersatzteile z.B. nachweisen kann, er die Mehrwertsteuer auf diese Rechnungsbeträge nachträglich noch erhalten kann. Es ist also den Geschädigten noch mehr als bisher zu raten sich bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche der Hilfe von verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwälten zu bedienen. Problematisch wird diese fehlende oder nur teilweise Umsatzsteuererstattung etwa auch bei Totalschäden. Hier kann unter Umständen höherer Schadenersatz erlangt werden, wenn beim zu erwerbenden Fahrzeug die Mehrwertsteuer angefallen ist. Ein wohl erwünschter Nebeneffekt dieser Gesetzesänderung könnte sein, dass dadurch den „Hinterhofwerkstätten“ oder „Freundschaftsreparaturen“ wo auch ohne Rechnung gearbeitet wird, Kundschaft entzogen werden soll und die Reparatur in einer Fachwerkstatt mit ordnungsgemäßer Rechnungsstellung wieder interessanter werden kann. Diese Gesetzesänderung jedenfalls berührt Taxiunternehmer relativ wenig, da sie ohnehin auch bisher schon nur Nettobeträge erhalten haben, es sei denn, sie sind über die sogenannte 1%-Regelung zur teilweisen privaten Nutzung ihres Fahrzeugs nur zum hälftigen Mehrwertsteuerabzug berechtigt. Dann wiederum kann dieser hälftige Mehrwertsteuerbetrag von der Versicherung eingefordert werden. Dies allerdings wiederum nur dann, wenn der Anfall der Mehrwertsteuer, also etwa der Kauf von Ersatzteilen zur Unfallreparatur nachgewiesen ist. Wer nun allerdings sein Fahrzeug komplett gegen Rechnung reparieren lässt und diese Rechnung dann der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vorlegt, wenn die Rechnung immer noch niedriger ist als der Gutachtensbetrag, der erhält nicht die Mehrwertsteuer auf den kalkulierten Reparaturbetrag im Gutachten, sondern lediglich den insgesamt niedrigeren Betrag der Reparaturrechnung.



Versicherung, wann zahlt sie bei Sturmschäden?
Versicherungen, die von eingedrückten Fensterscheiben bis zu Schäden durch Astbruch, alles abdeckt, gibt es nicht. Für alle entstehenden Schadensfälle sind meist unterschiedliche Versicherungen notwendig. Auch die Sturmstärke spielt dabei eine Rolle.
Ein Sturm ist laut Versicherungsbedingungen eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Windgeschwindigkeit von 62 - 74 km/h, bei Werten unter dieser Windstärke läuft nichts.
Welche Versicherung regelt welche Schäden? Die Wohngebäudeversicherung ist für abgedeckte Dächer oder Verwüstungen durch umgefallene Bäume zuständig. Diese übernimmt auch Folgeschäden wenn durch zu Bruch gegangene Fenster Regenwasser eindringt und dadurch Schäden in der Wohnung auftreten. Nebengebäude wie Garagen müssen zusätzlich versichert werden.
Werden Teile der Wohnungseinrichtung durch Sturm zerstört, ist die Hausratversicherung zuständig.
Tritt der Schaden durch alte oder morsche Äste auf, muß die private Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.
Für Sturmschäden an Autos ist die Teilkasko-Versicherung zuständig.
Für die durch Sturm beeinflussten Fahrfehler und damit verbundenen Schäden am eigenen Auto ist nur die Vollkaskoversicherung zuständig.



Versicherungen
Seit dem 1.10.01 kann sich jeder, der Ärger mit seiner Versicheurng hat, an eine unabhängige Schlichtungstelle der Versicherungswirtschaft wenden.
Dies Schlichtungsstelle ist kostenlos. Für Beschwerden gelten bestimmte Voraussetzungen die in der Verfahrenordnung des Ombudsmanns genannt werden. Der Beschwerdegegenstand darf dabei nicht bereits gerichtlich verhandelt worden sein. Der Ombudsmann beschäftigt sich erst mit der Beschwerde, wenn der Kunde dem Versicherungsunternehmen Gelegenheit gegeben hat, der Beschwerde innerhalb vo 6 Wochen abzuhelfen. Wenn sich der Beschwerdeführer bereits vorher beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen beschwert hat, beschäftigt sich der Ombudsmann erst mit der Beschwerde, wenn das Beschwerdeverfahren des Bundesaufsichtsamtes abgeschlossen ist. Die Anschrift des Ombudsmannes lautet:

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
Telefon: 01804 / 224424
Fax: 01804 / 224425
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de



Diebstahl im Urlaub sofort zur Anzeige bringen!
Wer am Urlausort bei Diebstahl auf eine Anzeige bei der dortigen Polizei verzichtet, verliert seinen Versicherungsschutz. So das Amtsgericht Köln (AZ.: 118 c 109/99)



Gerüst am Haus? Sofort die Hausratversicherung verständigen
Bei einem Gerüst am Haus erhöht sich die Einbruchsgefahr. Daher ist mit einer unverzüglichen Meldung die Hausratversicherung in Kenntnis zu setzen. Die Versicherung bestätigt die Meldung und weist auf die vereinbarten Sicherungsvorschriften hin. Wer die Versicherung nicht informiert verliert unter Umständen seinen Versicherungsschutz. Diese Meldepflicht gilt nicht nur für Vermieter sondern auch für Mieter.